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Montag, 12. April 2010 - 11:32 Uhr
Ein Unternehmen muss die behördlichen Fristen einhalten

Nürnberg (D-AH) - Wirft ein Angestellter unerwartet das Handtuch und verlässt von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz, muss die Firma trotzdem ihren Verpflichtungen gegenüber den Behörden nachkommen. Die plötzliche Kündigung des dafür zuständigen Mitarbeiters ist zumindest kein so ungewöhnlicher Umstand, dass ein Unternehmen deshalb einfach gesetzlich vorgeschriebene Meldefristen überziehen darf. Das hat im Falle einer verspäteten Zollanmeldung das Finanzgericht Hamburg betont (Az. 4 K 8/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte aus den USA stammendes Zubehör für Gasturbinen weiter in den Iran verschifft werden. Die drei auf dem Betriebsgelände zur vorübergehenden Verwahrung zwischengelagerten Sendungen wurden dabei jedoch nicht fristgemäß beim Zoll angemeldet. Woraufhin die Behörde einen Zollbescheid in Höhe von 13.582,29 Euro mit einer zusätzlichen Einfuhrumsatzsteuer von 72.422,52 Euro festsetzte.

Dagegen klagte das Transportunternehmen. Der Mitarbeiter, bei dem zu Tagesbeginn jeweils eine Erinnerung an die laufenden Vorgänge auf dem Computer-Bildschirm erscheine, habe unerwartet zum Monatsende gekündigt und aufgrund von Resturlaubstagen das Unternehmen bereits eine Woche vorher verlassen. Bei der fliegenden Übergabe an einen neuen Verantwortlichen sei die fällige Zollanmeldungsfrist wohl unter die sprichwörtlichen Räder gekommen.

Was die hanseatischen Finanzrichter zwar nachvollziehen konnten, aber nicht als "außergewöhnlichen Umstand" für die vom Kläger geforderte Fristverlängerung akzeptieren wollten. "Ein Arbeitgeber muss immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfällt, und er hat sicherzustellen, dass eine zuverlässige Vertretung erfolgt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dass dem zuständigen Mitarbeiter oder seinem schlecht eingearbeiteten Vertreter ein Arbeitsfehler unterlaufen kann, zählt zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist. Das gehöre zum Risiko des Unternehmers und könne nicht auf andere abgewälzt werden.

Montag, 12. April 2010 - 11:32 Uhr
Hausbesitzer muss für Sturmschäden an parkendem Auto zahlen

Nürnberg (D-AH) - Nicht der Wind, das himmlische Kind, sondern eher irdische Schlamperei des Hauseigentümers ist in der Regel schuld, wenn während eines Sturms die Steine seines Schonsteins auf einen vor dem Anwesen geparkten Pkw herabfallen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az. 17b C 181/07) spricht zumindest der erste Anschein dafür, dass selbst bei heftigeren Winden hierzulande nur dann ganze Gebäudeteile herausgerissen werden können, wenn das Bauwerk entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde. Womit allein der Bauherr und Hauseigentümer für den Autoschaden aufzukommen hat.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah das Malheur, als der Orkan "Kyrill" über Deutschland wütete. Das betroffene Fahrzeug stand direkt vor der Mietwohnung seines Besitzers unter einer Laterne vor dem Haus. Seine Frau hörte in der stürmischen Nacht plötzlich ein Poltern und sah vor dem Fenster Steinbrocken sowie Putzstücke auf das Auto ihres Mannes herabstürzen. Am nächsten Morgen war die Windschutzscheibe des Fahrzeugs eingeschlagen. Und auf dem Dach des Wagens und der verbeulten Motorhaube lagen neben Steinresten diverse Metallteile. Sie erwiesen sich als die Halterungen, die zuvor auf dem Dach angebracht waren, um dem Schornsteinfeger das Kehren des Schornsteins zu ermöglichen.

Trotzdem weigerte sich der Hausbesitzer, die 2.844,33 Euro teure Autoreparatur zu bezahlen. Schließlich sei der Jahrhundert-Sturm in jener Nacht ein außergewöhnliches Naturereignis gewesen. Damit habe ein Ausnahmezustand geherrscht, für den niemand auf Erden verantwortlich zu machen sei.

Dem widersprach das Gericht. "Grundsätzlich muss ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten - und tut es dies nicht, so ergibt sich die Haftung laut Bürgerlichem Gesetzbuch nach dem Beweis des ersten Anscheins", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche Stürme in seine Betrachtung einbeziehen und im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht entsprechende Vorsorge für die Festigkeit des Gebäudes und der Gebäudeteile treffen muss, gilt dies nach praktizierter Rechtsprechung bis zu Windstärken von 12 Beaufort auf der auf 17 Stufen erweiterten Windstärkenskala. Höhere Werte aber wurden vom Deutschen Wetterdienst auch in der verheerenden Nacht am Schadensort nicht gemessen.

Montag, 12. April 2010 - 11:30 Uhr
Komplette Wärmedämmung an Grundstücksgrenze nicht rechtens

Nürnberg (D-AH) - Nicht jeder gute Zweck heiligt die Mittel: Wer sein unmittelbar an der Grundstücksgrenze gelegenes Haus mit einer umweltfreundlichen Polsterung versehen lassen will, sollte sich dafür zunächst den Segen seines Nachbarn einholen. Reicht die zusätzliche Wärmedämmung nämlich ins Nachbargrundstück hinein, steht dessen Besitzer ein unbeschränktes Veto-Recht zu. Das hat jetzt in einem baden-württembergischen Nachbarschaftsstreit das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 6 U 121/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fand sich der erboste Nachbar mit einem Fassadengerüst konfrontiert, das plötzlich auf seiner Grundstückseinfahrt stand. Zwar stimmte er den "dringenden Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel" des Nachbarhauses nachträglich zu, musste dann aber feststellen, dass an der Außenwand des Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufgebracht wurde, die zusammen mit dem Putz schließlich 15 cm in sein Grundstück hineinragte und die Einfahrt erheblich verengte. Dagegen setzte er sich umgehend zur Wehr.

Zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden. "Das hier zur Anwendung kommende Nachbarrecht duldet in den Luftraum eines Nachbargrundstücks übergreifende Bauteile nur, wenn diese von untergeordneter Bedeutung sind und die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen - wie etwa Gesimse oder Dachvorsprünge", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Davon könne bei einem Wärmeschutz-Überbau der gesamten Hauswand keine Rede mehr sein. Vielmehr hat der Bauherr grob fahrlässigg, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt. Ihm hätte auf jeden Fall bewusst sein müssen, dass er wegen seiner Dämmplatten mit dem Nachbarn ins Gehege kommen würde.

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